Inkassogebühren
Bei einem erfolgreichen Einzug des Ihnen geschuldeten Betrages erhalten Sie grundsätzlich 100% Ihrer ehemals offenen Forderung. Sollte sich Ihr Schuldner, nach den gesetzlichen Vorschriften, im Zahlungsverzug befunden haben, hat er in der Regel auch die entstandenen Inkassokosten zu tragen. Diese werden analog dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie dem Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) berechnet. Die auf unserer Kosten anfallende Umsatzsteuer dürfen wir dem Schuldner nicht weiterbelasten. Sie können diese allerdings grundsätzlich am Jahresende wieder steuerlich geltend machen.